Zur Vermeidung von Kosten bei den gemeinnützigen Organisationen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden, ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung.
Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht der Zahlbeleg (Kontoauszug, ggf. Onlineausdruck mit Name und Kontonummer des Leistenden) oder der Nachweis in Form einer Zuwendungsbescheinigung, aus der die Daten der Spendenbescheinigung (bis auf den Zahlbetrag) hervorgehen.
Auf Deutsch: Ihr bekommt von uns keine Zuwendungsbescheinigung mehr postalisch zugeschickt, sondern euer Kontoauszug reicht dem Finanzamt.
Beitrag teilen:
- Klicken, um auf WhatsApp zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) WhatsApp
- Klick, um auf Facebook zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Facebook
- Klicke, um auf X zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) X
- Klicken, um einem Freund einen Link per E-Mail zu senden (Wird in neuem Fenster geöffnet) E-Mail
- Klick, um auf Pinterest zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Pinterest
- Klicken, um auf Telegram zu teilen (Wird in neuem Fenster geöffnet) Telegram